Thursday, December 4, 2025

Christian Stieff on Kristina refusing to marry and instead making Karl Gustav her heir and successor

Source:

Leben der Weltberühmten Königin Christina von Schweden nach denen geheimesten intrigven und merckwürdigsten umständen mit möglichstem fleiße entworffen, pages 30 to 34, by Christian Stieff, 1705; original at the University of Michigan


The 1,100th post of 2025 to this blog!

The account:

Massen den unter andern Churfürst George Wilhelm von Brandenburg vor seinen Chur-Printz / Friedrich Wilhelmen / um sie geworben. Es möchte auch diese heyrath vielleicht den fortgang erreichet haben / wofern König Gustavus Adolphus hätte leben sollen / als welcher auff diese alliantze bey seinem leben grosse reflexion gemacht hatte / um sich dadurch in Teutschland und wider Polen desto fester zu setzen. Allein / nach dessen tode bezeugte nicht allein die Königin schlechte lust darzu / sondern auch der Cantzler Oxenstirn / so sich hoffnung gemacht / daß sie vielleicht zu seinem sohn Graf Erich Oxenstirn mit der zeit incliniren möchte / verhinderte solche nach äuserstem vermögen. Nicht bessern success hat König Christian der IV gehabt / da er für seinen zweyten sohn Hertzog Friedrichen um sie anhielte; ingleichen Pfaltz-Graf Carl Gustav / wiewohl doch viele meynen / daß die Königin / diesen letztern zu ehlichen / noch wohl dürffte resolviret haben / wenn nicht Graf Magnus de la Gardie, so damahls bey der Königin in sonderlichen gnaden stunde / ihr allerhand widrige impressiones beygebracht / und sie dadurch von dieser meynung abgewendet hätte. Doch hat er nicht verhindern können / daß nicht die Königin den Pfaltzgrafen 1650 auff öffentlichem Reichs-tage zum erben und Successorn der Cron / daferne sie ohne leibes-erben mit tode abgehen solte / erklären lassen / dargegen aber er folgende assecuration ausgestellet:

"Wir Carl Gustav / der Schweden / Gothen und Vandeln erwehlter Erb-Printz / Pfaltzgraf am Rhein / Hertzog zu Bayern / etc. thun kund / daß / nachdem die Königin von Schweden Christina / und die Reichs-Räthe und Stände selbigen Königsreichs uns und unsern kindern männlichen geschlechts / die anwartung und erb-recht an besagtem Königreich Schweden durch einen öffentlichen schluß auffgetragen / wir hingegen vor nöthig befunden / uns folgender massen zu erklären: Erstlich sagen wir ihr / der Königin / so wohl vor diese als alle andre wohlthaten / so wir zeit unsers lebens von ihr genossen / gebührenden danck / erkennen auch selbige vor unsere Königin und gnädige Frau / welcher alle regierung / uns aber ihr zu gehorsamen / zustehe / und versprechen ihr demnach alle schuldige treue / gehorsam und respect jederzeit zu leisten. Und gleichwie sie / die Königin / uns zugesagt und verheißen / daß sie bey der regierung und dem / was davon dependiret / nichts / so unserm stande nicht gemäß / oder wider unsern willen / uns aufdringen wolle / also versprechen wir hinwiederum / daß wir / so lange sie am leben und an der regierung / nichts von allem / was des Reichs wohlstand betrifft / als krieg zu führen / frieden zu schliessen / bündniß zu machen / und dergleichen wichtige dinge / uns unterfangen wollen / es geschehe denn solches mit vorwissen und willen der Königin / vorgehendem rath der Reichs-Senatorn und von jener hierzu ertheilten vollmacht und gewalt. Dieweil auch die Königin samt denen Reichs-Räthen vor gut befunden / daß das Reich hinführo nicht zertheilet / sondern jederzeit unzertrennet beysammen bleiben solle / so wollen weder wir noch unsere Kinder ein Hertzogthum erblich vor uns fordern / sondern mit demjenigen / was die Königin zusamt denen Reichs-Ständen zu unserer und unserer zukünfftigen Gemahlin und kinder unterhalt aus der kammer uns verordnen werden / zu frieden seyn. Dafern aber mit der zeit wir oder unsere kinder einige land-güter rechtmäßiger weise an uns bringen solten / so sollen und wollen wir dieselbigen mit eben denen rechten und freyheiten / wie andere von Adel / besitzen / und dasjenige / was selbige von dergleichen der Cron zu geben und leisten pflegen / auch unseres orts unweigerlich abstatten. Jedoch behalten wir uns dabey die gerichtebarkeit über unsere hof-statt / wie solche die vormahligen Erb-Printzen über die ihrigen gebraucht / zuvor. Wofern auch nach der Königin tode uns etwan ein land ausser dem Reiche zufallen solte / wollen wir dasselbe nicht anders annehmen / als mit der bedingung / daß wir aus dem Königreich Schweden / und derenthalber uns mit wesentlicher wohnung zu wenden nicht schuldig seyn sollen. Wenn wir etwan dermaleinst uns zu verehlichen entschliessen möchten / so wollen wir zuförderst die Königin und Reichs-Räthe darüber vernehmen / und keine heyrath schliessen / so jener oder dem Reiche schädlich seyn und einiges nachtheil zuziehen könne. Wir wollen auch keine andere person zu unserer Gemahlin annehmen / als die der unveränderten Augspurgischen Confeßion zugethan / in welcher wir auch unsere kinder erziehen zu lassen versprechen. Wenn wir nach GOttes willen zur regierung gelangen solten / so wollen wir selbige mit zuziehung der Reichs-Räthe nach denen rechten des Königreichs und Reichs-constitutionibus gemäß führen. Alle des Reichs Stände und unterthanen wollen wir bey dem reinen und klaren worte GOttes / wie solches in der Propheten und Aposteln schrifften enthalten und in der unveränderten Augspurgischen Confession und Concilio zu Upsal weitläufftiger erkläret worden / handhaben und schützen: auch alle Stände und unterthanen bey ihren habenden rechten / gerechtigkeiten und freyheiten ungekränckt lassen / und möglichst verhüten / daß keinem / wes standes und würden er auch sey / an leib und leben / ehr und gut einiger schaden zugefüget werde. Wir wollen der verwittibten Königin / Frauen Marien Eleonoren / jederzeit mit liebe und ehrerbietung begegnen / und sie bey demjenigen / was ihr von der regierenden Königin zu ihrer und ihrer hofstaat unterhalt geordnet worden / geruhig lassen. Endlich so wollen wir alle dasjenige / was in Königs Gustavi letztem willen und der erb-vereinigung von denen Erb-Printzen dem Reich zum besten verordnet wird / wie auch / was die vorigen Könige in Schweden inhalts ihres geleisteten eydes und ausgestellter reversalien zu leisten schuldig gewesen / ausser demjenigen / was auf gegenwärtigem Reichs-tage geändert worden / ebenfalls steiff und unverbrüchlich halten. Es sollen auch letzlich nicht weniger unsere männlichen erben und successoren allem / was wir hierinnen zugesagt / nachzuleben verbunden seyn."

With modernised spelling:

Maßen den unter andern Kurfürst, Georg Wilhelm von Brandenburg, vor seinen Kurprinz, Friedrich Wilhelmen, um sie geworben. Es möchte auch diese Heirat vielleicht den Fortgang erreicht haben, wofern König Gustavus Adolphus hätte leben sollen, als welcher auf diese Allianze bei seinem Leben große Reflexion gemacht hatte, um sich dadurch in Deutschland und wider Polen desto fester zu setzen. Allein, nach dessen Tode bezeugte nicht allein die Königin schlechte Lust dazu, sondern auch der Kanzler Oxenstiern, so sich Hoffnung gemacht, dass sie vielleicht zu seinem Sohn Graf Erich Oxenstiern mit der Zeit inklinieren möchte, verhinderte solche nach äußerstem Vermögen.

Nicht bessern Sukzess hat König Christian der IV gehabt, da er für seinen zweiten Sohn, Herzog Friedrichen, um sie anhielte; ingleichen Pfalzgraf Karl Gustav, wiewohl doch viele meinen, dass die Königin diesen Letztern zu ehelichen, noch wohl dürfte resolviert haben, wenn nicht Graf Magnus de la Gardie, so damals bei der Königin in sonderlichen Gnaden stunde, ihr allerhand widrige impressiones beigebracht, und sie dadurch von dieser Meinung abgewendet hätte.

Doch hat er nicht verhindern können, dass nicht die Königin den Pfalzgrafen 1650 auf öffentlichem Reichstage zum Erben und Sukzessorn der Kron, dafern sie ohne Leibeserben mit Tode abgehen sollte, erklären lassen, dagegen aber er folgende Assekuration ausgestellt:

"Wir Karl Gustav, der Schweden, Gothen und Vandeln erwählter Erbprinz, Pfalzgraf am Rhein, Herzog zu Bayern, etc., tun kund, dass, nachdem die Königin von Schweden, Christina, und die Reichsräte und Stände selbigen Königsreichs Uns und Unsern Kindern männlichen Geschlechts, die Anwartung und Erbrecht an besagtem Königreich Schweden durch einen öffentlichen Schluß aufgetragen, Wir hingegen vor nötig befunden, Uns folgendermaßen zu erklären:

Erstlich sagen Wir ihr, der Königin, so wohl vor diese als alle andere Wohltaten, so Wir Zeit Unsers Lebens von ihr genossen, gebührenden Dank, erkennen auch selbige vor Unsere Königin und gnädige Frau, welcher alle Regierung, Uns aber ihr zu gehorsamen, zustehe, und versprechen ihr demnach alle schuldige Treue, Gehorsam und Respekt jederzeit zu leisten.

Und gleichwie sie, die Königin, Uns zugesagt und verheißen, dass sie bei der Regierung und dem, was davon dependiert, nichts, so Unserm Stande nicht gemäß, oder wider Unsern Willen, Uns aufdringen wolle, also versprechen Wir hinwiederum, dass Wir, so lange sie am Leben und an der Regierung, nichts von allem was des Reichs Wohlstand betrifft, als Krieg zu führen, Frieden zu schließen, Bündnis zu machen, und dergleichen wichtige Dinge uns unterfangen wollen, es geschehe denn solches mit Vorwissen und Willen der Königin, vorgehendem Rat der Reichssenatoren und von jener hiezu erteilten Vollmacht und Gewalt.

Dieweil auch die Königin samt denen Reichsräten vor gut befunden, dass das Reich hinfüro nicht zerteilt, sondern jederzeit unzertrennt beisammen bleiben solle, so wollen weder Wir noch Unsere Kinder ein Herzogtum erblich vor Uns fordern, sondern mit demjenigen, was die Königin zusamt denen Reichsständen zu Unserer und Unserer zukünftigen Gemahlin und Kinder unterhalt aus der Kammer Uns verordnen werden, zufrieden sein.

Dafern aber mit der Zeit Wir oder Unsere Kinder einige Landgüter rechtmäßigerweise an Uns bringen sollten, so sollen und wollen Wir dieselbigen mit eben denen Rechten und Freiheiten, wie andere von Adel, besitzen, und dasjenige was selbige von dergleichen der Kron zu geben und leisten pflegen, auch Unseres Orts unweigerlich abstatten. Jedoch behalten wir Uns dabei die Gerichtbarkeit über Unsere Hofstaat, wie solche die vormaligen Erbprinzen über die ihrigen gebraucht, zuvor.

Wofern auch nach der Königin Tode Uns etwan ein Land außerdem Reiche zufallen sollte, wollen Wir dasselbe nicht anders annehmen, als mit der Bedingung, dass Wir aus dem Königreich Schweden, und derenthalber Uns mit wesentlicher Wohnung zu wenden nicht schuldig sein sollen. Wenn Wir etwan dermaleinst Uns zu verehelichen entschließen möchten, so wollen Wir zuförderst die Königin und Reichsräte darüber vernehmen, und keine Heirat schließen, so jener oder dem Reiche schädlich sein und einiges Nachteil zuziehen könne.

Wir wollen auch keine andere Person zu Unserer Gemahlin annehmen, als die der unveränderten augsburgischen Konfession zugetan, in welcher Wir auch Unsere Kinder erziehen zu lassen versprechen. Wenn Wir nach Gottes Willen zur Regierung gelangen sollten, so wollen Wir selbige mit Zuziehung der Reichsräte nach denen Rechten des Königreichs und Reichsconstitutionibus gemäß führen.

Alle des Reichs Stände und Untertanen wollen Wir bei dem reinen und klaren Worte Gottes, wie solches in der Propheten und Aposteln Schriften enthalten und in der unveränderten augsburgischen Konfession und concilio zu Uppsal weitläuftiger erklärt worden, handhaben und schützen; auch alle Stände und Untertanen bei ihren habenden Rechten, Gerechtigkeiten und Freiheiten ungekränkt lassen, und möglichst verhüten, dass keinem, wes Standes und Würden er auch sei, an Leib und Leben, Ehr und Gut einiger Schaden zugefügt werde.

Wir wollen der verwittibten Königin, Frauen Marien Eleonoren, jederzeit mit Liebe und Ehrerbietung begegnen, und sie bei demjenigen, was ihr von der regierenden Königin zu ihrer und ihrer Hofstaat Unterhalt geordnet worden, geruhig lassen.

Endlich so wollen Wir alle dasjenige, was in Königs Gustavi letztem Willen und der Erbvereinigung von denen Erbprinzen dem Reich zum besten verordnet wird, wie auch, was die vorigen Könige in Schweden Inhalts ihres geleisteten Eides und ausgestellter Reversalien zu leisten schuldig gewesen, außerdemjenigen, was auf gegenwärtigem Reichstage geändert worden, ebenfalls steif und unverbrüchlich halten. Es sollen auch letztlich nicht weniger Unsere männlichen Erben und Sukzessoren allem, was Wir hierinnen zugesagt, nachzuleben verbunden sein."

English translation (my own):

Among others, Elector Georg Wilhelm of Brandenburg courted her, before his Electoral Prince Friedrich Wilhelm. This marriage might also have come to fruition had King Gustav Adolf lived, as he had devoted considerable thought to such alliances during his lifetime, hoping to consolidate his power in Germany and against Poland. However, after his death, not only did the Queen show little interest, but Chancellor Oxenstierna, who had hoped that she might eventually align herself with his son, Count Erik Oxenstierna, prevented it to the best of his ability.

King Christian IV had no better success when he sought her hand in marriage for his second son, Duke Frederik; likewise, Count Palatine Karl Gustav, although many believe that the Queen might well have resolved to marry the latter had not Count Magnus de la Gardie, who then stood in the Queen's particular favour, conveyed all sorts of adverse impressions to her and thereby turned her away from this opinion.

However, he could not prevent the Queen from having the Count Palatine declared heir and successor to the Crown in 1650 at a public Riksdag, should she die without a male heir of her body, but he issued the following assurance in return:

"We Karl Gustav, elected Hereditary Prince of the Swedes, Goths and Vandals, Count Palatine of the Rhine, Duke of Bavaria, etc., declare that, after the Queen of Sweden, Kristina, and the Council and Estates of the same Realm, by a public decree, have granted to Us and Our male children the expectancy and right of inheritance to the said Kingdom of Sweden, We, however, have found it necessary to declare Ourself as follows:

Firstly, We express Our sincere gratitude to her, the Queen, for this as well as all other benefits We have enjoyed from her throughout Our life; we also acknowledge her as Our Queen and gracious Lady, to whom all government belongs, and We are obliged to obey her; and We therefore promise to render her all due fealty, obedience and respect at all times.

And whereas she, the Queen, has promised and assured Us that she will impose nothing upon Us in the government and in all that depends upon it that is not in accordance with Our station or against Our will, so We promise in return that, as long as she is alive and in government, We will undertake nothing concerning the prosperity of the Realm except to wage war, to make peace, to form alliances, and to undertake such important things, unless it is done with the prior knowledge and consent of the Queen, the preceding Council of the senators of the Realm, and by the authority and power granted to her for this purpose.

Since the Queen and the Council have also found it good that the Realm should henceforth not be divided, but should remain together inseparably at all times, neither We nor Our children wish to demand a hereditary duchy, but rather be content with what the Queen and the Estates of the Realm will ordain from the Chamber for Our support and that of Our future consort and children.

Should We or Our children, in time, rightfully acquire some estates, We shall and will possess them with the same rights and freedoms as other nobles, and will inevitably pay to Our lands what they are accustomed to give and do to the Crown. However, We reserve for Ourself the jurisdiction over Our court state, just as the former hereditary princes exercised over theirs.

Should any land fall to Us after the Queen's death, We will accept it only on the condition that We leave the Kingdom of Sweden and are not obliged to establish a substantial residence there. If We should ever decide to marry, We will first consult the Queen and the Council, and will not enter into any marriage that could be harmful to either party or to the Kingdom and cause any disadvantage.

We will not take any other person as Our consort than one who adheres to the unaltered Augsburg Confession, in which We also promise to raise Our children. Should we, in accordance with God's will, come to power, We shall govern it with the participation of the Council, in accordance with the laws of the Kingdom and the constitutions of the Realm.

We will uphold and protect all the Estates and subjects of the Realm according to the pure and clear word of God, as it is contained in the writings of the Prophets and Apostles and further explained in the unaltered Augsburg Confession and the Council of Uppsala; We will also leave all Estates and subjects uninfringed in their existing rights and freedoms, and prevent as far as possible any harm being done to anyone, whatever their rank or dignity, in body, life, honour or property.

We wish to treat the widowed Queen, Lady Maria Eleonora, with love and respect at all times, and to leave her in peace with what the reigning Queen has arranged for her and her court state's maintenance.

Finally, We wish to uphold firmly and inviolably everything which is ordained for the good of the Realm in King Gustav's last will and testament and the Union of Inheritance for the hereditary princes, as well as what the previous kings of Sweden were obliged to do according to their oaths and issued reversions, and also that which has been amended at the present Riksdag. Ultimately, no less shall Our heirs and successors male be bound to uphold all that We hereinafter pledge."


Above: Kristina.


Above: Karl Gustav.


Above: Christian Stieff.

No comments:

Post a Comment